1. Der Verein führt den Namen: Luftsportverein Lilienthal e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Lüdenscheid
3. Der Verein ist ordentliches Mitglied im Deutschen Aero Club, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. und über diesen Mitglied im Deutschen Aero Club und erkennt deren Satzung und gegebene Ordnung an.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Der Verein hat den Zweck, das Fliegen und Bauen von Flugmodellen (vorrangig Hangflug, Freiflug, RC-Segelflug und RC-Elektroflug) als Volkssport zu fördern. Er will seinen Mitgliedern die Teilnahme an Wettbewerben und flugsportlichen Begegnungen auf nationaler und internationaler Ebene ermöglichen.
2. Der Luftsportverein Lilienthal betreibt neben der Erwachsenenschulung vorrangig Jugendförderung und Jugendpflege auf der Grundlage des Luftsports mit dem Ziel, die flugtheoretischen und handwerklichen Fähigkeiten, aber auch die Selbstständigkeit und die sozialen und charakterlichen Fähigkeiten der Jugendlichen zu schulen und zu fördern, die für eine Bitarbeit im Verein und in einer demokratischen Gesellschaft als unerlässliche Voraussetzung anzusehen sind.
3. Der Verein steht Jugendlichen und Erwachsenen offen. Er fordert von seinen Mitgliedern neben den Beiträgen vor allem eine tatkräftige und kameradschaftliche Zusammenarbeit. Persönlicher Einsatz, insbesondere Arbeitsleistungen im Rahmen der Ziele des Vereins, werden jedem ordentlichen 1Sitglied zur Pflicht gemacht.
4. Der Verein arbeitet unter Ausschlug jeder militärischen, militärähnlichen, gewerblichen oder parteipolitischen Betätigung. Sein Arbeiten steht im Einklang mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Er ist konfessionell neutral.
5. Um die gemeinnützige Jugendpflegerische Tätigkeit den Vereins zu fördern, wird er sich für die Gründung von Schülerflug- bzw. Schulermodel1fluggemeinschaften an Lüdenscheider Schulen und denen im Kreisgebiet gemäß Erlasslage des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen einsetzen und diese soweit wie möglich unterstützen.
6. Der Verein verfolgt durch die in Ziffer 1 - 5 genannten Betätigungen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.
7. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1. Die Mitglieder des Vereins sind ordentliche, passive, fördernde oder Ehrenmitglieder. Ordentliche und passive Mitglieder erwerben mit der Mitgliedschaft dieses Vereins zugleich die Mitgliedschaft im Deutschen Aero Club Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. und über diesen die Mitgliedschaft im Deutschen Aero Club e.V.
2. Ordentliches Mitglied kann werden:
a. jeder unbescholtene Erwachsene, der die Ziele des Vereins durch persönlichen Einsatz, insbesondere Arbeitsleistung, zu unterstützen bereit ist
b. jeder Jugendliche unter denselben Voraussetzungen, sofern das Einverständnis der Erziehungsberechtigten vorliegt.
3. Passives Mitglied kann jeder Erwachsene werden, der bereit ist, den Verein mit dem jeweils gültigen Jahresbeitrag zu unterstützen. Ein passives Mitglied hat Stimmrecht, ist aber nicht zu persönlichem Einsatz verpflichtet und hat keinen Anspruch auf Benutzung der Sport- und Sporthilfsgeräte des Vereins.
4. Förderndes Mitglied kann jeder werden, der bereit ist, die Ziele des Vereins durch Geld oder Sachzuwendungen zu unterstützen. Ein förderndes Mitglied ist nicht Mitglied im Deutschen Aero Club. Es hat kein Stimmrecht, ist nicht zum persönlichen Arbeitseinsatz verpflichtet und hat keinen Anspruch auf Benutzung der Sport- und Sporthilfsgeräte des Vereins.
5. Ordentliche oder passive Mitglieder, die sich um den Luftsport oder um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
6. Die Mitgliedschaft ist unter Anerkennung der Satzung schriftlich durch Beitrittserklärung zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand innerhalb von vier Wochen. Wird den Antrag entsprochen, so beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tag des Vorstandsbeschlusses. Bei Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand entscheidet die nächste Mitgliederversammlung Über den Aufnahmeantrag.
7. Jedes Mitglied erkennt diese Satzung als für sich verbindlich an.
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austrittserklärung, Ableben oder Ausschluss eines Mitgliedes.
2. Hit Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Die vor dem Ausscheiden entstandenen Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft (z. B. Mitgliedsbeiträge) bleiben bestehen.
3. Der Austritt aus dem Verein ist nur bis zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand gegenüber schriftlich spätestens bis zum 01. November des Jahres mitgeteilt werden. Andernfalls bleiben die dem Mitglied aus der Zugehörigkeit zum Verein erwachsenen Zahlungsverpflichtungen für das folgende Geschäftsjahr bestehen.
4. Der Verein kann durch Vorstandsbeschluß in begründeten Fällen auf Kündigungsfristen verzichten.
5. Jedes Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es:
a. das Ansehen, die Interessen, die Satzungen des Vereins oder höher stufigen Luftsportverbände in grober Weise verletzt,
b. Anordnungen des Vorstandes wiederholt nicht befolgt, sich wiederholt unehrenhaft im Verein verhält oder sich am Vereinsleben über einen längeren Zeitraum nicht beteiligt,
c. trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
6. Der Ausschluss des Mitgliedes wird dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Dieses kann innerhalb von 14 Tagen schriftlich Einspruch gegen die Entscheidung des Vorstandes erheben. Über den Einspruch entscheidet eine innerhalb eines Monats einzuberufende Mitgliederversammlung. Während dieser Zeit ruht die Mitgliedschaft.
7. Bei Austritt oder Ausschluss sind alle Mitgliedsausweise, Schlüssel oder leihweise zur Verfügung gestellte Flug- und Sportgeräte unverzüglich dem Verein zurückzugeben.
1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Jahreshauptversammlung setzt die jeweilig gültigen Beiträge fest. Sie richten sich u.a. nach dem jeweiligen Stand der an den DAeC abzufahrenden Beiträge.
1. Die ordentlichen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Versammlung des Vereins nach Maßgabe dieser Satzung.
2. Sie haben die Pflicht:
a. über Ansehen und Wohl des Vereins zu wachen und dafür in der Öffentlichkeit einzutreten,
b. die Satzung und Bestimmungen des Vereins, sowie die Beschlüsse seiner Organe zu befolgen,
c. die festgesetzten Beiträge pünktlich zu zahlen.
1. Die Organe des Vereins sind:
o die Mitgliederversammlung
o die Jugendversammlung
o der Vorstand
o der erweiterte Vorstand
2. die Organe des Vereins sind, soweit sie nicht im Einzelfall anders festgelegt sind, wie folgt beschlußfähig:
a. die Mitgliederversammlung und Jugendversammlung mit den anwesenden Stimmberechtigten,
b. der Vorstand und der erweiterte Vorstand bei Anwesenheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.
3. Soweit nicht im Einzelfall anders festgelegt, beschließen die Organe mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Entsteht bei einer Abstimmung Stimmengleichheit, ist diese Abstimmung einmal zu wiederholen. Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel nicht geheim. Auf Antrag eines Stimmberechtigten sind sie geheim durchzuführen.
1. Die Mitgliederversammlung Ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist als Jahreshauptversammlung binnen drei Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres einzuberufen.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind innerhalb von zwei Monaten nach einem entsprechenden Beschluss des Vorstandes oder einem entsprechenden Antrag eines Zehntels der Stimmberechtigten Bitglieder des Vereins einzuberufen.
3. Zu Jahreshauptversammlungen und außerordentlichen Bitgliederversammlungen werden alle Mitglieder schriftlich vom Vorstand eingeladen. Die Einladungen zur Jahreshauptversammlung müssen drei Wochen, die zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zehn Tage vorher abgesandt werden und zugleich die vorläufige Tagesordnung der Versammlung enthalten. Tiber die Aufnahme von spontanen Anträgen zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Ober den Verlauf der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Zur Abstimmung gestellte Anträge und Wahlvorschläge, sowie Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse sind im Wortlaut festzuhalten. Das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied und einem Mitglied zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
5. Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere die Aufgabe:
a. den Vorstand, die hitglieder des erweiterten Vorstandes und die Kassenprüfer zu wählen,
b. den Tätigkeitsbericht des Vorstandes,
c. den Bericht und die Kostenaufstellung des Kassenwartes,
d. den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen, sowie
e. die Beitragsordnung und
f. für b) und c) die Entlastung zu beschließen.
6. Eine Mitgliederversammlung kann zwischen den Jahreshauptversammlungen, dem Vorstand oder einem Vorstandsmitglied das Misstrauen aussprechen, und Neuwahlen beantragen. Dazu bedarf es einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vereins.
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a. dem ersten Vorsitzenden
b. dem zweiten Vorsitzenden und
c. dem Geschäftsführer
2. Die Genannten sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Gesetzliche Vertreter gemäß $ 26 BGB sind zwei Personen und zwar, entweder die beiden Vorsitzenden oder einer von ihnen zusammen mit dem Geschäftsführer. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, ihm obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
3. Die Vorstandsmitglieder müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt.
4. Alle zwei Jahre hat der Vorstand die Vertrauensfrage zu stellen.
5. Der Verlauf von Vorstandssitzungen ist in einem Protokoll gemäß § 8 Ziffer 4 dieser Satzung festzuhalten.
1. Zum erweiterten Vorstand gehören außer dem Vorstand:
a. Kassenwart,
b. gewählter Jugendleiter oder Stellvertreter
2. Die Leiter einer SEG oder einer SFG, sofern sie dem Verein angeschlossen sind, sowie die 1. Modellbaulehrer und Übungsleiter des Vereins können mit beratender Stimme an den Sitzungen des erweiterten Vorstandes teilnehmen.
1. Mitglieder der Jugendgruppe sind alle männlichen und weiblichen Jugendliche bis 25 Jahre.
1. Die Jugendgruppe kann sich im Rahmen der Vereinssatzung selbständig führen und verwalten. Sie gibt sich hierzu eine Jugendordnung.
2. Die Belange der Jugendlichen im Verein regelt zusätzlich die Jugendordnung. Sie ist Bestandteil der Vereinssatzung.
1. Die Jugendlichen wählen alle zwei Jahre einen Jugendleiter und seinen Stellvertreter. Er muss nicht lizenzierter Jugendleiter sein. Er vertritt die Interessen der Jugendlichen im Verein.
2. Der von der Jugendversammlung gewählte Jugendleiter erfüllt seine Aufgaben und die Beschlüsse der Jugendversammlung nach Maßgabe der Vereinssatzung und Jugendordnung. Er ist für seine Tätigkeit der Jugendgruppe und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
3. Er gehört satzungsgemäß mit Sitz und Stimme dem erweiterten Vorstand an.
1. Der Verein hat die Möglichkeit, einen Ehren- und Schlichtungsausschuss einzusetzen.
2. Dieser Ausschuss besteht aus drei Personen, die von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und gewählt werden. Sie dürfen dem erweiterten Vorstand nicht angehören. Sie müssen nicht Hitglieder des Vereins sein.
3. Seine Tätigkeit erstreckt sich nur auf den Einzelfall. Die Einsetzung hat von Fall zu Fall erneut zu erfolgen.
1. In jeder Jahreshauptversammlung werden für das Geschäftsjahr zwei Mitglieder zur Kassenprüfung gewählt, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören und im Rechnungswesen erfahren sein sollen.
2. Die Kassenprüfer können jederzeit unangemeldet die Kassen- und Kontoführung des Vereins überprüfen.
3. Sie haben nach Abschluss des Geschäftsjahres in der Hauptversammlung einen Prüfbericht abzugeben.
1. Eine Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, wenn wenigstens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend ist.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lüdenscheid zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke.
1. Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn die beabsichtigte Satzungsänderung als Tagesordnungspunkt in der Einladung mitgeteilt worden ist. Diese Vereinssatzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 25. Mai.1991 beschlossen.